Widerrufsrecht auch bei Darlehensprolongations- bzw. Anschlusszinsvereinbarung per Post

Darlehensverträge zum Neubau oder Erwerb einer Immobilie weisen überwiegend einen festen Zinssatz für 5, 10 oder 15 Jahre auf. Zurückgezahlt werden diese Darlehen in der Regel in monatlichen Raten von 1% bis 3% der ursprünglichen Darlehenssumme zuzüglich ersparter Zinsen. Da am Ende der vereinbarten Festzinszeit das Darlehen noch zum überwiegenden Teil nicht zurückgezahlt wurde, wird hierüber mit einer sog. "Anschlusszinsvereinbarung" oder "Prolongationsvereinbarung" ein neuer Zinssatz vereinbart - in der Vergangenheit lag dieser oft über 3% oder 4%. Aber nicht nur der Darlehensvertrag selbst, auch diese Vereinbarung kann unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden, sodass eine Finanzierung zu aktuellen Konditionen möglich wird.

 

 Vor der Überlegung, ob ein Widerruf möglich ist, steht aber die Frage nach dem Ergebnis. In der Regel ist dieses positiv: Die Zinsen sind in den vergangenen Jahren gesunken. Wird die Anschlusszinsvereinbarung durch Widerruf zum jetzigen Zeitpunkt beendet, kann der Darlehensvertrag zu aktuellen Marktkonditionen neu finanziert werden. Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht zu zahlen und für den Zeitraum seit Abschluss der Anschlusszinsvereinbarung ist oft ein günstigerer Zinssatz zugrunde zu legen, sodass die Bank auch einen Teil der Zinsen zurückzahlt.

 

Eine Anschlusszinsvereinbarung kann aber nicht nach den für den Darlehensvertrag geltenden Regeln widerrufen werden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine solche Vereinbarung selbst kein Darlehensvertrag ist. Mit dieser Vereinbarung wird nur der Zinssatz neu bestimmt, kein neues Darlehen vergeben. Ein Widerruf nach den für den Darlehensvertrag geltenden Vorschriften der §§ 495, 355 BGB ist nicht möglich (BGH, Urteil vom 28.05.2013, Az. XI ZR 6/12).

 

Das bedeutet aber auch: Ist die Anschlusszinsvereinbarung kein Darlehensvertrag, dann gelten für den Widerruf die allgemeinen Regeln des BGB. Und hier gilt dann auch die Vorschrift, dass es bei einem Fernabsatzgeschäft ein besonderes Widerrufsrecht gibt, über das die Bank belehren muss. So war es auch in dem Fall, den das Landgericht Nürnberg-Fürth zu entscheiden hatte: Die Bank sandte dem Kläger per Post ein Angebot über die Anschlusszinsvereinbarung zu. Der Kläger nahm das Angebot ebenfalls per Brief an. Die Bank belehrte über das Widerrufsrecht nicht und der Kläger erklärte einige Jahre später den Widerruf.  Das Gericht entschied, dass die Anschlusszinsvereinbarung immer noch widerruflich war (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.12.2014, Az. 6 O 3699/14).

 

Selbst dann, wenn Kläger und Bank noch telefonisch oder per E-Mail über die Zinsen verhandelt hätten, macht das keinen Unterschied. Erst dann, wenn die Parteien sich "zusammen an einen Tisch" gesetzt hätten, also nicht mehr nur mit Fernkommunikationsmitteln korrespondiert hätten, bestünde kein Widerrufsrecht.

 

Erstaunlicherweise ist das offenbar kein Einzelfall. Eine Vielzahl von Anschlusszinsvereinbarungen ist anscheinend per Post zustande gekommen, ohne dass der Kunde eine Belehrung erhalten hat. In diesen Fällen wird wohl immer noch ein Widerrufsrecht bestehen. ST LEGAL SERVICES bietet Verbrauchern auch hier mögliche Vorteile im Widerrufsfall zu berechnen. Schreiben Sie uns, wenn Sie einen ähnlichen Fall haben - hier, per Mail an kontakt@st-legal.de oder per Fax an 062576479975.

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Widerruf bestehender (Bau-)Finanzierungen – lohnt sich der sog. „Widerrufsjoker“ auch für Sie?

In der Juli-Ausgabe 2014 der Zeitschrift „Finanztest“ der Stiftung Warentest erschien der Artikel: „Bankirrtum zu Ihren Gunsten – Immobilienkredite. Wegen Fehlern Ihrer Bank können die meisten Kunden aus teuren Kreditverträgen aussteigen. So sparen sie fast immer tausende Euro.“


Was war geschehen? Banken und Sparkassen hatten jahrelang fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in ihren Darlehensverträgen verwendet. Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte bis Juni 2014 1.823 Immobiliendarlehensverträge geprüft – in fast 80 % waren ihrer Auffassung nach die Widerrufsbelehrungen falsch. Kunden, die zwischen 2002 und 2010 einen Darlehensvertrag mit ihrer Bank oder Sparkasse zu hohen Zinsen geschlossen haben, können so bereits vor Ende der Zinsbindung nach erfolgreichem Widerruf eine Neufinanzierung zu jetzt historisch günstigen Zinsen vornehmen. Aber lohnt sich der „Widerrufsjoker“ auch für Sie?


Ein Beispiel: Nehmen wir an, vor vier Jahren wurde im Juli 2011 ein neues Eigenheim erworben und hierfür ein Darlehen in Höhe von 200.000 € mit einer Zinsbindung von zehn Jahren (bis Juli 2021) und einer anfänglichen Tilgung von 2 % aufgenommen. Laut Statistik der Bundesbank lag der durchschnittliche Zinssatz im Juli 2011 bei 4,25 % für eine Baufinanzierung mit einer Zinsbindung von anfänglich zehn Jahren oder mehr (Zeitreihe BBK01.SUD119). Aktuell beträgt dieser Zinssatz nur noch 1,81 % (vorläufiger Wert Mai 2015). Die Differenz beträgt 2,44 %. Die Restlaufzeit der Zinsbindung beträgt aktuell noch sechs Jahre – d. h., ohne die Möglichkeit das Darlehen zu widerrufen, müssten weitere sechs Jahre lang Zinsen in Höhe von 4,25 % gezahlt werden – statt 1,81 %, wie es aktuell der Fall wäre. Oder in absoluten Zahlen: Bleibt die monatliche Darlehensrate unverändert (1.041,67 €) wären im Widerrufsfall für die kommenden sechs Jahre nur 18.763,99 € an Zinsen zu zahlen für das Darlehen statt 47.717,11 €. Der Wert des Widerrufs beträgt allein hiernach 28.953,12 € - so viel sind die günstigeren Zinsen über die Jahre wert.


Aber wie erfahren Sie, ob auch in ihrem Fall der Darlehensvertrag widerruflich ist? Unter www.test.de oder auf den Websites der Verbraucherzentralen finden sie ein Formular, mit dem Sie zum Preis von 70 € prüfen lassen können, ob auch Ihr Darlehen betroffen ist. Aber Achtung: In dem uns bekannten Prüfungsprotokoll der Verbraucherzentrale Hamburg hieß es zwar: „Wir sind der Auffassung, dass die in Ihrem Vertrag verwendete Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und unwirksam ist.“ Aber auch: „Diese Einschätzung ist allerdings das Ergebnis einer Abwägung unterschiedlicher juristischer Sichtweisen und keinesfalls zweifelsfrei.“ Im Weiteren empfahl die Verbraucher dann, doch lieber einen Rechtsanwalt mit der Prüfung zu beauftragen. Eine Berechnung der Vorteile, die im Widerrufsfall bestehen können, nahm die Verbraucherzentrale nicht vor.


ST LEGAL SERVICES bietet Verbrauchern jedoch einen weitergehenden Service an. In Kooperation und in der Zusammenarbeit verschiedenen namhaften Rechtsanwaltskanzleien in ganz Deutschland, lassen wir für Verbraucher bestehende Darlehensverträge prüfen – anwaltlich, rechtssicher, für Sie kostenfrei und unter Berechnung konkret möglicher Vorteile im Widerrufsfall. Mehr erfahren Sie hier.

Ob Sie Ihre Bank oder Sparkasse nach Erhalt unseres Prüfungsdossiers auf die Möglichkeit des Widerrufs ansprechen, können Sie dann in Kenntnis aller Umstände entscheiden. Finanzielle Vorteile können dabei ebenso abgewogen werden wie der Umstand, ob sie mit ihrem Kreditinstitut eine vertrauensvolle Hausbankbeziehung pflegen oder nicht. Wie in unserer gesamten Kundenbeziehung geht es uns als ST LEGAL SERVICES auch mit diesem Angebot darum, Sie durch unsere Services in finanziellen Dingen in die Lage zu versetzen, informiert und bestmöglich für Sie selbst zu entscheiden.

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